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   OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15   

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OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15 (https://dejure.org/2015,31875)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 10 UF 26/15 (https://dejure.org/2015,31875)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 10 UF 26/15 (https://dejure.org/2015,31875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a
    Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Eisenhüttenstadt - 3 F 285/14
  • OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1371
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
    Er kann dafür grundsätzlich die Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts als unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II beim Träger der Sozialleistungen beantragen (vgl. BSG , Beschluss vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R -, juris).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
    Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; BGH FamRZ 2008, 592 ; FamRZ 2011, 796 ).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2015 - 10 UF 26/15
    In solchen Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils gegenüber der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, 1167 ).
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